Kappungsgrenze

Im Mietrecht bedeutet die Obergrenze, dass Mietsteigerungen innerhalb von drei Jahren 20 Prozent der zuvor gezahlten Miete nicht überschreiten dürfen. Berechnungsgrundlage ist die Standardmiete vor Ort. Liegt die Miete unter der Vergleichsmiete, kann sie nur bis zu dieser erhöht werden. Wenn es jedoch höher als die örtliche Standardmiete ist, gilt die Obergrenze. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Vermieter sich nicht an die örtliche Miete halten muss, sondern nur die Höchstgrenze einhalten und einhalten muss.

Bleibt die Miete länger als drei Jahre unverändert, gilt die Grenze auch hier.

Ausnahme sind die sogenannten Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen und / oder die Erhöhung der Betriebskosten. Die Obergrenze wird hier nicht angewendet oder ist hier nicht relevant. Dies bedeutet jedoch, dass sich die Miete innerhalb von 3 Jahren um mehr als 20% erhöhen kann, wenn die Modernisierungen im angemessenen Umfang durchgeführt wurden. Eine Anpassung der Miete an eine örtliche Miete ist hier jedoch nicht ausgeschlossen.

Saisonmieten, Neuvermietungen und eine freiwillige Vereinbarung über eine Erhöhung sind nicht im Rahmen.

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